Satzung des Vereins „Naugarder Kreis“
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: „Naugarder Kreis ”
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.” führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, hiervon ausgenommen ist das Gründungsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr.
4. Der Verein tritt auch nach außen unter der Marke „Naugarder Kreis“ auf, da dieser sich örtlich nicht mit der eingrenzenden Ortsbezeichnung der Naugarder Straße begrenzen soll.
5. Die Gründungsmitglieder wählen in offener Abstimmung aus Ihrer Mitte den Vorstand.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
2.1 Der Zweck des Vereins ist: Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Lesungen, Vorträge, Ausstellungen und Informationsveranstaltungen und Theateraufführungen im öffentlichen Raum sowie regelmäßig veranstaltete „Kleine Volksfeste“ und die „Kunstmeile und Förderung junger Berliner Künstler.
Neu daran ist die Bündelung von kulturellen und künstlerischen Einzelaktivitäten, die sich z. Zt. auf die Naugarder Straße und ihre Umgebung konzentriert, um eine kulturelle und künstlerische Breitenwirkung zu erreichen.
Dabei geht es um die Durchführung von Veranstaltungen mit Themen aus Geschichte, Kultur und Brauchtum in Berlin, Deutschland und in Europa sowie mit internationalem Bezug durch Lesereihen, Vorträge durch Vereinsmitglieder und externe Spezialisten.
Es werden kostenfreie Informations- und Beratungsveranstaltungen, beispielsweise mit der Polizei mit dem Ziel der Kriminalprävention sowie zur Förderung der Verbraucherinformation und des Verbraucherschutzes sowie Zusammenarbeit mit Jugendeinrichtungen und Schulen durchgeführt.
Als einen großen Höhepunkt organisiert der Verein in der ersten Hälfte des Jahres 201 ein Straßenfest zum 100-jährigen Bestehen der Naugarder Straße und nutzt die sich daraus ergebenden Erfahrungen und neuen Kontakte und Möglichkeiten für eine noch stärkere Einbindung des Brauchtums und der Heimatpflege in Veranstaltungen im öffentlichen Raum.
Herausgabe von Publikationen zur Geschichte der Naugarder Straße und ihrer Umgebung und Straßen mit besonderer historischer Prägung.
Beteiligung mit eigenen Rechercheergebnissen und Exponaten an den jährlich stattfindenden Denkmaltagen und Engagement für den Erhalt städtebaulicher Besonderheiten auf Grund ihres baukünstlerischen Wertes und Beteiligung an überregionalen Veranstaltungen wie „Literatur Ort Prenzlauer Berg“ und Fête de lá Musique“; Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit von Ateliers und Stadtbibliotheken; Veranstaltung kostenloser Workshops zur Musik, beispielsweise zur Improvisation auf Instrumenten“ usw.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist formlos schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Eine Aufnahmegebühr wird mit Ausnahme für Gewerbetreibende / Unternehmen / Freiberufler nicht erhoben. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages und im Zutreffensfalle der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wirksam.
4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer bzw. Personen, die sich um die Ziele des Vereins Naugarder Straße besonders verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit in den Verein aufnehmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Gründe für den Ausschluss sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglied des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden.
2. Natürliche und juristische Personen sind jeweils mit einer Stimme im Verein Naugarder Kreis stimmberechtigt.
3. Jedes Mitglied des Vereins Naugarder Kreis hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, juristische Personen sind natürlichen Personen hierbei gleichgestellt.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins Naugarder Kreis zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereines durch seine Mitarbeit und Teilnahme an den jeweiligen Aktivitäten zur Umsetzung der Ziele des Vereins zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr mit Ausnahme nach § 3 Abs. 3 nicht zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen monatlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die Gebührenordnung des „Naugarder Kreis“, die mit der Gründungsmitgliederversammlung beschlossen wird, regelt die Einzelheiten.
3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
4. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer (erweiterter Vorstand).
3. Der Vorstand stützt sich bei seiner Tätigkeit für die Belange des Vereins „Naugarder Kreis“ insbesondere auch auf die Vorschläge, Hinweise und Leitlinien aus Arbeitsgruppen innerhalb des Vereins. Ziel ist es hierbei mittels eines im Rahmen der Ziele des Vereins möglichst breiten Interessenkonsenses eine große Breitenarbeit zu erreichen und Erfahrungen der Mitglieder aus unterschiedlichen Interessenbereichen einzubeziehen.
4. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Bei seiner Abwesenheit vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Bei der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben sichern die Vorstandsmitglieder in geeigneter Weise einen gleichen Informationsstand untereinander.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Für die Abwahl ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins maßgeblich. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen (kooptieren). Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist über die Kooptierung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von 10 Tagen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines ersten Stellvertreters.
7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem ersten Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung.
Ausnahme: Soweit infolge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand gemäß § 26 BGB befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem ersten Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein erster Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in „Die Arche Berlin e. V.“. Ebertystraße 13 in 10249 Berlin zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Berlin, den 10.09.2009